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Testleserbrief oder die Geschichte vom Schleierprozess gekürzt an "Der Standard" gesendet am 27.Safar 1429 (6.März 2008 - )
Eine junge Frau wurde aus ihrem Untersuchungshaftraum in den Gerichtssaal zur Verhandlung geführt und diese war, entsprechend ihrer Pflicht als Muslima, bis auf die Augen verschleiert, so dass der Richter sie nicht sehen konnte. So sich die Angeklagte weigerte, dem Richter ihr Gesicht zu zeigen, ließ der Richter die Beschuldigte von der Verhandlung entfernen. Ihr ebenfalls junger Mann, wurde im Sinne einer terroristischen Verschwörungstheorie angeklagt, wobei der Inhalt der Anklage hier nur insofern erwähnenswert ist, als es auch nach einem Urteil unklar bleiben wird, ob der Kläger oder die Angeklagten tiefer in Verschwörungstheorien versunken sind. Kläger und Beklagte neigen wohl beide zur Ansicht, dass der Zweck Mittel heilige. Es ist die Frage, ob ein Islam ablehnender Richter überhaupt unbefangen sein kann, wenn der Inhalt einer Anklage mit Inhalten des Islam in Verbindung gebracht wird und inwieweit Rechtsempfindsamkeiten von Gläubigen in solchen Angelegenheiten mit denen Ungläubiger in Einklang sein können. Ein befangener Richter (363) jedenfalls, dessen Rechtsempfinden derart durch eine verschleierte Frau widerstrebt und auch eigenartig berührt wird, wenn er mit "vermummten" Menschen zu kommunizieren hat, müsste den Fall sofort an einen unbefangenen Richter abgeben und zur Verschleierung öffentliche Befragte, sollten zum Thema Gesichtsverschleierung keine Unwahrheiten verbreiten, insbesondere wenn sie im Namen des Islam auftreten.
In den vier Rechtsschulen, welche das sind, was für Muslime zählen sollte, ist die Gesichtsverschleierung der Frau eindeutig verpflichtend; Ausnahmen gibt es, doch sind diese jetzt nicht unser Thema und was aus didaktischen Gründen ein Muslima in der gegeben Situation in Daaru-l-Kufr (Land der Ungläubigen) machen sollte oder nicht, das ist wiederum eine anderes Thema....... Was jedenfalls in einer Idschmah (Übereinstimmung befugter Gelehrter in einer gewissen Angelegenheit) einmal entschieden wurde, kann nicht geändert werden und Diskussionen, Mehrheitsansichten und Brauchtum sind in solchen Belangen nicht von Bedeutung. Es sind keine siebzig Jahre vergangen, dass z.B. im bosnischen Bihac Frauen ohne Gesichtsschleier auf der Straße nicht zu sehen waren; vielleicht wussten sie nur teilweise warum dies so ist, doch ist das nicht entscheidend. Der Kommunismus hat dann den Schleier absolut verboten und heute ist dort alles vergessen, wenn auch der Sinn und Zweck und die Pflicht zur Verschleierung unverändert geblieben sind; der Demokratismus rückt jetzt nach. Wenn heute einem Muslim etwas Islam-rechtlich nicht passt, dann holt er sich am Fatwamarkt was er braucht und ist dann wieder legitimiert; kurz er macht was er will oder begründet seine Sünden einfach mit einem Mehrheitsverhalten. In diesem Sinn ist dann z.B. zu erfahren: "Meine Großmutter hat es sogar ohne Augenschlitz getragen, und sie hatte von Islamismus keine Ahnung gehabt, eine Extremistin war sie auch nicht. Es ist nicht einmal der Grad ihrer Religiosität davon abzulesen. Es ist eine Frage der persönlichen Entscheidung" und stellen damit, ohne es selbst zu bemerken, ihre grundlegende Unwissenheit, eventuell trotz arabischer Muttersprache, zur Schau. Was bedeutet Islamismus, was Extremismus und was Religiosität?
Eine Frau, welche
der hanifitischen
Rechtsschule folgt,
ist von der Pflicht der
Gesichtsverschleierung keineswegs entbunden, wie dies oft behauptet
wird. Die Gesichtsverschleierung
wurde von Imaam Abu Hanifa nicht als
fardt (Pflicht,
die wörtlich aus dem Qur'aan zu entnehmen ist), sondern als
Waadschib (Pflicht,
die nicht wörtlich dem Qur'aan zu entnehmen ist) definiert und deshalb
ist dies für Ungebildete, die mit diesen Begriffen umgehen wollen,
oft missverständlich. Der Definitionsunterschied dieser zwei
arabischen Worte, der in den drei anderen Rechtsschulen nicht
verwendet wird, besagt, dass ein Muslim, der eine "fardt"
leugnet, deshalb zum
Kaafir
(Ungläubigen) wird, jedoch der jenige Muslim, der ein wadschib
leugnet, Muslim bleibt. Dieser Unterschied in der Definition
entbindet aber keineswegs von der Pflicht der Gesichtsverschleierung. Manche berufen sich auf diesen Unterschied und führen
zur Bekräftigung gewisse
Hhadiithe
(Aussagen des Gesandten Allahs
In der Praxis folgt nur
ein sehr kleiner Teil der in Europa lebenden Muslimas der
Verschleierungspflicht und ein anderer kleiner Teil bekennt sich
zwar zu dieser Pflicht, doch verschleiert sich trotzdem nicht. Für
viele Muslimas ist die Gesichtsverschleierung offensichtlich zu
belastend oder zu sensationell in der Gesellschaft der Ungläubigen
und unser Herr Richter demonstriert das ja gerade. Die meisten aber
verwechseln nationale
Gewohnheiten mit Islam und können mit solchen Überlegungen nichts
anfangen, vielmehr geht es um den Mogelpack "Islamische Mode".
Muslime sollten sich die Frage stellen, ob es ihre Absicht war für
die Islamische Lebensweise nach Europa zu kommen, oder ob sie nicht
schon in ihrem Heimatland eher nur folkloristisch waren? Und das sollten
sich auch die angeblichen
Vertretungen "des Islam" fragen, denn wenn eine Muslima mit Gesichtsverschleierung
im Gerichtsaal aufscheint, und dann diese Vertretungen oder
ihnen Nahestehende nach
ihren diesbezüglichen Ansichten gefragt werden, nützen sie die Gelegenheit
um ihre eigene, Islamfremde Lebensweise zu verteidigen: "In
Österreich ist es u. a. wegen der offenen Haltung der Musliminnen
hier fast nirgends zu finden. Musliminnen wollen ihren
Gesichtsausdruck nicht verstecken, und das ist wunderbar so. Das
Selbstbestimmungsrecht der Frau sollte oberstes Gebot sein.
.... Die
Gesichtsbedeckung ist bei vielen Frauen, die sich dafür entscheiden,
nur eine Phase im Leben......". Doch genau um das Verstecken des
Gesichtsausdrucks vor fremden Männern geht es ja bei der
Verschleierung; es ist der allgemein verständliche, der grobe Sinn
der Verschleierung, dass forschende Blicke,
eventuell auch von Richtern, zu unterbinden sind und vielleicht,
besonders dann, wenn sie dem Alter nach der Vater der Verschleierten
sein könnten. Das Gesicht der Frau ist ihr stärkster Reiz und
deshalb ist es in Arabien Sitte, nur ein Auge hervorschauen zu
lassen und andere Völker benutzen Stoffe, durch die man zwar gut
hinaussehen, nicht aber zu den Augen hineinsehen kann. Zwei Augen
vervielfachen den Reiz, denn Allah
"قال قال رسول الله صلى الله عليه وسلم: الإثم حوّاز القلوب, وما من نظرة إلا وللشيطان فيها مطمع." "Sünde ist der Eroberer des Herzen und niemand wirft einen Blick ohne das Satan nicht darauf wartet".
Rechtsfindung ist Wahrheitsfindung und wesentlicher Bestandteil jeder Religion: Schuldenausgleich, Heiratsverträge und nichts was nicht Religion wäre. Religion ist Diin, und das bedeutet ganzheitliche Lebensweise, die durch einen Glaubenszustand durchdrungen und bestimmt wird. Auch das Gericht der Ungläubigen ist zwangsläufig mit der Anwendung seiner Religionsgesetze beschäftigt und von Überzeugungen durchdrungen. Die säkulare Logik aber verunmöglicht diese Sicht, so Religion zur Sammlung ritueller Praktiken, die im Gerichtsaal keine Relevanz haben, reduziert wurde. Aber, wer sollte das verstehen, so doch auch die Einwandrer aus muslimischen Gebieten bereits in ihren Heimatländern säkular gedrillt wurden; andernfalls kämen sie erst gar nicht auf die Idee, sich in Daaru-l-kfr (Gebiet der Ungläubigen) niederzulassen.
Eine Anekdote erhellt
einiges: Im islamischen
Religionsunterricht in Österreich sollten die Lehrer ein Buch Namens "Hhhalaal und
Haraam"
(Erlaubtes und Verbotenes) als Lektüre den Schülern und Schülerinnen
der Oberstufen empfehlen; ich war vor zehn Jahren Religionslehrer
und riet den Schülern vom Buch ab, sofern sie es schon bekommen
hatten; der ägyptische Autor ist
ein
wahabitischer
Gelehrter und hatte sich in Immigrantenkreisen Europas mit seinen
Fatwas längst beliebt gemacht; sein Buch ist Bestseller dieser Kategorie. Keinen Araber gab es damals in der
islamischen Glaubensgemeinschaft, der nicht voll hinter diesem Buch
gestanden wäre. Unlängst las ein ungläubiger, österreichischer Journalist im besagten
Buch, dass die Gesetze Allahs
Einem islamischen Richter ist es erlaubt, das Gesicht einer Angeklagten oder einer Zeugin zur Feststellung ihrer Identität einmal kurz zu sehen; was aber darüber hinausgeht, ist Unrecht. Dass ein österreichischer Richter ein weibliches Gesicht zur Mienenbeobachtung studieren will, um derart die Wahrheitsfindung zu begünstigen, ist - wenn man sonst nichts vermutet -, zumindest eine grobe Selbstüberschätzung, so Minenspiel gleichermaßen das Gegenteil bewirken kann, wie zumindest Väter wissen sollten.
Muhhammad Abu Bakr Müller
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