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Entmündigung der Muslime ?
oder
wie Muslime, welche beim österreichschen Bundesheer ihre rituellen
Gebete "legal" verrichten wollen, sich vorher als „praktizierender
bzw. strenggläubiger Muslim“ zertifizieren lassen müssen.
Muhhammad Abu Bakr Mueller Mai 1427 (2006)
Das
Glaubensbekenntnis (asch-schahaadah)
ist einheitlich und es gibt keine strenggläubigen Muslime; es gibt nur
die Gläubigen oder diejenigen die nicht Glauben. Das Glaubensbekenntnis
verpflichtet alle Muslime zur Verrichtung der täglichen Gebete
gleichermaßen und unterlässt einer seine Gebete aus Bequemlichkeit und
findet, das dies für Muslime erlaubt sei, so verlässt er dadurch, nach
Auffassung aller vier Rechtsschulen, den Islam; lässt er seine Gesinnung
und sein Verhalten öffentlich werden, so wäre er im Sinne der schar’iah zumindest so lange einzusperren, bis er bereut und
wieder zu beten beginnt; das alles ist sehr ernsthaft zu bedenken. Das
Ritualgebet (as ßalaah), ist täglich fünf Mal innerhalb der
jeweils
richtigen
Zeitspanne zu verrichten, und dies ist nicht immer leicht und es
kann zu Unannehmlichkeiten führen. Die Verrichtung des Ritualgebets (
as-ßalaah)
gilt als Grenzlinie zwischen Gläubigen und
Ungläubigen
und ein Muslim braucht niemanden um Gebetserlaubnis zu fragen, doch
sollte er gegebenenfalls über seine Pflicht höflich informieren und
Möglichkeiten für einen geeigneten Gebetsraum absprechen. Ich habe, in
den letzten 25 Jahren noch nie erlebt, dass ich irgendwo in Österreich
nicht beten konnte, wo ich beten wollte. Wird ein Muslim aber dauerhaft
daran gehindert sein Gebet zu verrichten, so sollte er versuchen, einen
Lebensraum zu finden, wo dies nicht der Fall ist.
In Österreich gilt
Islam als anerkannt und das österreichische Bundesheer erlaubt
Muslimen teilweise zu beten, sofern sie ein Zertifikat vorweisen,
welches sie als "strenggläubige Muslime“ ausweist. Die Trennung von
Muslimen in „strenggläubige" und „nicht-strenggläubige“ hat keine
rechtliche Basis im Islam und wer sich so ein Zertifikat besorgt, der
entmündigt sich damit selbst und die Muslime im allgemeinen. Es mag
sein, dass diese Zertifizierung als Neueinführung in den Islam (bid’a)
zu werten ist, denn Nichtbetende begehen (praktizieren) ja durch das
Unterlassen des Gebets eine Sünde bzw. glauben nicht (streng?). Durch
ein solches Zertifikat wird diese Sünde verniedlicht und die
Verniedlichung jeglicher Sünde, wird in allen Rechtsschulen als
Kufr
(Islamleugnung) angesehen. Was aber jeder Muslim jedem
anderen Muslim „bescheinigen“ sollte, ist die Verpflichtung, jeden Tag
fünf Mal zur richtigen Zeit sein Gebet zu verrichten, auch wenn er es
bisher unterlassen hat.
Will sich ein Muslim
durch einen vom Bundesheer anerkannten Überprüfer als „praktizierender
bzw. strenggläubiger Muslim“ zertifizieren lassen, so müsste der
Überprüfer die Fähigkeit oder Unfähigkeit zum Beten feststellen, was das
Bundesheer wohl nicht interessieren dürfte; ob aber der zu
Zertifizierende bisher gebetet hat oder in Zukunft beten wird (also ob
er sterenggläubig ist oder nicht), ist unmöglich zu überprüfen oder
durch Formulare zu bestätigen, ganz abgesehen von der Anmaßung, so etwas
tun zu wollen. In beiden Fällen wird der Muslim durch die Zertifizierung
oder deren Verweigerung seiner Verantwortung enthoben und diese
Entmündigung ist die wesentliche Information, welche durch das
Zertifikat "amtlich" vermittelt wird. Der Muslim wird quasi im Auftrag
der Nichtmuslime überprüft (zertifiziert) und dieser Vorgang erinnert an
diejenigen, welche vor ihrer Exekution das eigene Grab schaufeln
mussten; es mag sein, dass dies alles nur für diejenigen wahrnehmbar
ist, welche den Islam nicht mit der ihn jeweils tragenden Kultur
verwechseln. Solche Zertifizierungen sind also von Muslimen weder zu
beantragen, noch auszustellen.
Nachfolgend zwei Dokumente, mit denen
die anfangs erwähnte "Zertifizierung als strenggläubiger Muslim", so wie
sie im Mai 1427 (2006) auf einer Website zu lesen waren; meine
Bemerkungen sind in eckigen Klammern
[ eingefügt ] .
Bestätigung der Religionszugehörigkeit
und der verbindlichen Ausübung
Ein Dokument für Präsenzdiener zur
Vorlage beim Bundesheer
Prinzipiell kann [muss]
jeder Muslim auch in der Zeit beim Bundesheer nach seiner Religion leben
[auch in der Zeit
ohne Bundesheer]. Der [scheinbare]
Anerkennungsstatus des Islam wirkt sich für uns auch
[?] positiv aus, wenn es um die Ableistung des
Präsenzdienstes geht. Denn Muslime können während dieser Zeit nach den
Bedürfnissen ihrer Religion leben [reinste Erfindung], wobei dies seitens des BMLV, des
Bundesministeriums für Landesverteidigung gewährleistet wird [keineswegs,
bezieht sich nur auf wenige Minuten]. Dazu ist es aber
erforderlich, eine [im
Sinne des Islam unerlaubte und unmögliche] „Bestätigung über die
Strenggläubigkeit“ beizubringen und am besten vor dem Stellungsverfahren
vorzulegen.
Was heißt Strenggläubigkeit? [ist
ein sprachlicher Widerspruch in sich; entweder ist man gläubig oder
ungläubig]
Der Begriff „Strenggläubigkeit“ [für
wen?] bedeutet, dass man den religiösen Verpflichtungen wie
dem Gebet oder der Einhaltung der Speisevorschriften nachkommt. Es sind
dies also für bekennende Muslime ["nicht
bekennende Muslime" wer sollte das sein?] eigentlich
selbstverständliche [verpflichtende]
Dinge, die in den Bereich der täglichen Glaubenspraxis fallen. Statt
„strenggläubig“ könnte man also ebenso gut „praktizierend“ sagen [ein
Unsinn wird durch einen anderen ersetzt] und hätte damit
einen sprachlichen Ausdruck gefunden, der frei von anderweitigen
Assoziationen ist [das was frei von Assoziation ist, ist nicht Sprache bzw. unbrauchbar;
hier muss wohl gemeint sein, dass dies ein Ausdruck wäre, bei dem die
Entmündigung nicht so auffällt]. Doch datieren die
Vereinbarungen mit dem Ministerium noch in eine Zeit zurück, als
„Strenggläubigkeit“ eindeutig positiv besetzt [
in der deutschen
Sprache ist auch heute noch unverändert, hat aber nichts damit zu tun,
dass solche Feststellungen rechtlich keine Ableitungen zulassen]
war, im Sinne eines Menschen, der seine Religion in Ernsthaftigkeit
befolgt [d.h.
Säkularismus noch keine Religion war und Gläubigkeit nicht mit Folklore
oder Kultur verwechselt wurde]. Damals war
„Strenggläubigkeit“ unbelastet von anderen Assoziationen wie sie leider
im Zuge der letzten Jahre auftreten mögen [auch hier muss wohl gemeint sein, dass dies ein Ausdruck
wäre, bei dem die Entmündigung nicht so auffällt]. Aber auch
heute noch deklariert sich ein Muslim, der das Zeugnis der
„Strenggläubigkeit“ vorlegt als jemand, der die Religion im besten Sinne
zu befolgen sucht, [aber
seltsamer Weise nicht in der Lage ist, selbst für das was er vorgibt zu
glauben verantwortlich zu sein und deshalb seinen Entmündigungsschein
mitbringt] wobei dies beim Bundesheer auch in dieser Weise [
von wem ?; hier soll wohl gesagt werden, das alle Personen beim
Bundesheer gleich denken] aufgefasst wird.
Und so gelangen Sie zu einer Bestätigung:
Am besten finden Sie sich in der [Zertifizierungsstelle ....] während der Bürozeiten ein.
Dort können Sie Ihr Anliegen persönlich vortragen [ist ja bekannt, bzw.
hier könnte z.B. überprüft werden ob der als "strenggläubig" zu Zertifizierende, überhaupt in der Lage ist, das Gebet abzuhalten;
anderseits ist er ein Schwindler der kein Zertifikat bekommt] und
erhalten dann die entsprechende Bestätigung [oder
nicht, wenn der Zertifizierer bei der Wahrheit bleiben will].
Denn die Ausstellung erfolgt über eine autorisierte Person der
[Vereinigung] Vgl. Erlass des BMLV vom
20.12.1988, GZ. 60.900//645-5.1/88).
Ist es aufgrund eines eventuell weiten Anfahrtsweges schwer, direkt
vorzusprechen, so können Sie auch per Telefon mit uns Kontakt aufnehmen
[Telefonzeugenschaft
ist im Islam rechtlich unbrauchbar; und die unerlaubte Bescheinigung
auch technisch nicht möglich] und dann auf dem Postwege die
Sache [die
Entmündigung] erledigen. Für die Bearbeitung wird ein Betrag
von 15 Euro eingehoben. Durch diese Bestätigung konnten wichtige
Bereiche [betreffend der Entmündigung der Muslime und der Verwandlung
von Religion in Kultur] in der religiösen Praxis mit dem
BMLV geregelt werden.
Mit der Bestätigung der Strenggläubigkeit haben sie folgende Rechte:
· Auf Verrichtung des rituellen fünfmaligen Gebets am Tag. Es werden
jeweils 10 Minuten dazu freigegeben [ist
auf Dauer nicht ausreichend]. (Vgl. Erlass des BMLV vom
15.10.1998, GZ. 35.000//51-3.7/98) ),
· Auf Freistellung für drei Tage aus Anlass des Ramadtaanfests (Ramazan-Bayram)
sowie für vier Tage anlässlich des Opferfests (Kurban-Bayram).
Allerdings sollten Sie dies vorher mit dem zuständigen Kommandanten
abklären.
· Auf schweinefleischlose, schweinefettlose [alles Fleisch, das nicht "Hhhalaal" geschlachtet wurde, ist für
Muslime unerlaubt] und alkoholfreie Kost, wenn nicht anders
möglich auch Kaltverpflegung. Seit Beginn 1999 gibt es immer zwei Menüs
in allen Truppenküchen des Bundesheeres (Vgl. Erlass des BMLV vom
18.01.1999, GZ. 52.590//0007-4.11/99). Daher liegt hier kein Problem. [?]
Leider wird aber bisher noch kein Hhhalaal-Fleisch bei der Verpflegung
verarbeitet. [also
es gibt grundsätzlich keine Fleischmahlzeiten für Muslime beim
Bundesheer ] Manche Muslime melden sich Daarum als Vegetarier
an. [Am besten beim Ersatzdienst anmelden und dadurch auf die
Entmündigung verzichten]
Formular für die Erledigung auf dem Postwege
Bitte nehmen Sie in jedem Fall zuerst telefonisch Kontakt [ ........
] mit uns auf, [Telefonaussagen
sind nicht nur in der schar’iah ungültig] damit wir über Ihr
Anliegen [welches
das Anliegen?, ist ja von vornherein bekannt] direkt sprechen
können. Dann [wann?]
können Sie untenstehende Verpflichtungserklärung [zur Entmündigung] ausfüllen und zusammen mit dem
Nachweis der eingezahlten Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 15 Euro
zuzüglich der Portokosten von 55 Cent, also 15,55 Euro an uns senden
(Erlagsschein, Kontonummer: xxxxxxx, BLZ xxxxxxx0, Angabe von Name und
Stichwort „Bestätigung Militärdienst“). Wir schicken Ihnen danach die
Bescheinigung zu. [die
Entmündigungsbescheinigung bzw. das eigene Grabschaufeln kostet was,
aber das ist von sekundärer von Bedeutung]
[
Formular zur Entmündigung als Muslim
]
Bestätigung der Religionszugehörigkeit und der
verbindlichen Ausübung.
Ein Dokument für Präsenzdiener zur Vorlage beim Bundesheer
[.....wie es von
Muslimen keinesfalls verwendet werden darf; vielmehr darf nur bestätigt
werden, dass jeder, der sich zum Islam bekennt seine Pflichten
auch beim Bundesheer auszuüben hat. ... es wäre außerdem die Pflicht
jeder Glaubensgemeinschaft, Begriffenstellungen zu korrigieren und erst
dann etwas zu bestätigen.]
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
Ich, der Verpflichtete, _______________ _______________________,
geb. am ___ ___ ______, in __________________/______________
habe am ___ ___ ______, ein ausführliches Gespräch mit einem dafür
zuständigen Organ der [Zertifizierungsstelle] geführt.
Ich wurde von dem zuständigen Organ der [Zertifizierungsstelle] über meine
religiösen Pflichten, insbesondere über die strenge Beobachtung der
Gebote und Verbote der islamischen Religion (tägliche Gebete,
Freitagsgebet, Fasten im Monat Ramadtaan, Schweinefleischverbot,
Alkoholkonsumverbot, etc.), als strenggläubiger Moslem belehrt.
[..Als Muslim
belehren ja; nicht aber als Strenggläubigen (der ja erstens nicht mehr
belehrt werden müsste) was auch eine zweite, andere Lehre für
Nicht-strenggläubige impliziert.... es gibt Gläubige (=Muslime) und
Ungläubige (=kufaar); man mag zwar einen Muslim als streng bezeichnen,
doch nicht auf der Ebene des Glauben und den daraus resultierenden
Verpflichtungen; rechtlich kann nichts abgeleitet werden, schon gar
nicht gegenüber Nichtmuslimen ....]
Ich habe mich dem obgenannten Organ [sic!]
der [Zertifizierungsstelle] gegenüber zu einer strikten Einhaltung der vorstehend
erwähnten religiösen Vorschriften während meiner Militärdienstzeit [
... sonst aber nicht
... ] verpflichtet erklärt. [...
mit dem Sprechen der
Schahaadah ist man nicht nur Muslim geworden, sondern gegenüber Allah
verpflichtet alles einzuhalten was Er geboten und verboten hat; die hier
geforderte Verpflichtung impliziert mehr Respekt gegenüber dem "Organ",
als gegenüber Allah
und impliziert, dass das "Organ" anzweifelt, dass
der sich verpflichtende Muslim ist.]
Aufgrund dessen [dieses
unsinnigen Vertrages] beantrage ich eine [unerlaubte] Bescheinigung über die
Strenggläubigkeit als Moslem. [... welche ein Organ niemals bescheinigen kann noch darf...]
Gleichzeitig wurde ich aber darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem
widrigen Verhalten meinerseits, die gegenständige Bescheinigung
widerrufen werden kann. [...
also die
kufaar , n der Beurteilung meiner "Strenggläubigkeit" als prüfende
Instanz, durch die Zertifizierungsstelle autorisiert werden.]
Name: ____________________________________________ [des zu Entmündigenden]
Vorname: _________________________________________ [ des zu Entmündigenden]
Wohnadresse: ______________________________________ [ des zu Entmündigenden]
Wohnort: _________________________________________ [ des zu Entmündigenden]
Ort, Datum: _________________ Unterschrift: ____________ [ des zu Entmündigenden]
Generelle Informationen zur Stellung als Präsenzdiener erfahren Sie
unter:
www.help.gv.at
Copyright © by
[Zertifizierungsstelle]
Alle Rechte [zur
Zertifizierung von Strenggläubigkeit] vorbehalten.
Publiziert am: 2003-10-31
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