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EinschreibenAn das Institut für Islamische Bildung zH. Herrn Muhhammad Müller Deutschfeistritz 63 8121 Deutschfeistritz
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Betrifft:
Ihre Anfrage vom 18.4.2001
Sehr geehrter Herr Müller!
Bezugnehmend auf Ihre obige Anfrage, ob Islamische Hauptfeiertage im österreichischen Arbeitsrecht anerkannt werden, erteilt Ihnen die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark nachfolgende Rechtsauskunft:
Als Feiertage, an denen im Sinne der Feiertagsruhe des § 7 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 24 Stunden, die frühestens um 0.00 Uhr und spätestens um 6.00 Uhr beginnen muss, hat, sind gem. Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung nachfolgende Feiertage anzusehen:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige 3 Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachter.) ”nd 6. Bczember (Stephanitag). Gem. 7 Abs. 3 Arbeitsruhegesetz ist fur Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche auch der Karfreitag als Feiertag anzusehen.
Sollte ein Arbeitnehmer während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden, hat er gem. § 8 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebs vereinbar ist.
Andere als die oben erwähnten gesetzlichen Feiertage sind im österreichischen Arbeitsrecht nicht vorgesehen, sodass die von Ihnen erwähnten islamischen Hauptfeiertage keinen Anspruch auf Feiertagsruhe begründen.
Im Sinne des jedenfalls gegebenen Grundrechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit bleibt es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedem Arbeitnehmer unbenommen, den Vorschriften seiner Religionsgemeinschaft, auf eine bestimmte Art und Weise zu beten, nachzukommen, wobei natürlich in jenem Fall, dass ein Arbeitnehmer diese religiösen Pflichten in Zeiten in Anspruch nimmt, in denen arbeitsvertraglich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, eine Interessenskollision vorliegt.
In diesem Zusammenhang verweist der Oberste Gerichtshof auf den oben erwähnten § 8 Arbeitsruhegesetz, wonach die zur Ausübung religiöser Pflichten erforderliche Freizeit an Wochenenden bzw. während der oben erwähnten gesetzlichen Feiertage zu gewähren ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass die ”Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist”.
So erkannte der Oberste Gerichtshof etwa in seiner Entscheidung 9 ObA 18/96 vom 29.3.1996, dass die Ausübung religiöser Pflichten eines islamischen Mitarbeiters während der Erfüllung der regulären Arbeitspflichten einen Entlassungsgrund darstellt, wenn die Gebetsverrichtungen nicht mit den Erfordernissen des Betriebes in Einklang stehen.
Es empfiehlt sich daher jedenfalls, in jenem Falle, dass ein Mitarbeiter an einem islamischen Feiertag seinen religiösen Verpflichtungen, etwa im Sinne eines Gebets, nachkommen möchte, eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber, etwa hinsichtlich Zeitausgleich bzw. Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit, zu treffen.
Wir hoffen Ihnen, mit unseren Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Abteilung Arbeitsrecht (Dr.Wolfgang Bartosch)
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